Es gelten folgende Bedingungen

Folgende Bedingungen werden durch die Abgabe eines Gebotes
sowie durch die Registrierung auf der Webseite lugdunum.auex.de vollumfänglich anerkannt.

Gebote können schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch eingereicht werden,
zum Beispiel über www.sixbid.com und www.numisbids.com

Bedingungen im Detail

Gebote und Fristen

1.

Die Versteigerung erfolgt im Namen der Lugdunum GmbH für Rechnung des oder der ungenannt bleibenden Einlieferer.

2.

Der Lugdunum GmbH (im Folgenden „Versteigerer“ genannt) unbekannte Bieter sind gebeten, sich vor der Auktion zu legitimieren.

3.

Schriftliche und telefonische Gebote werden vom Versteigerer sorgfältig und interessewahrend, jedoch ohne Gewähr ausgeführt. Schriftliche Gebote, auch solche auf elektronischem Weg, können nur bei deren Eingang bis spätestens 24 Stunden bzw. 12 Stunden bei Geboten über Internetplattformen wie www.sixbid.com und www.numisbids.com vor Auktionsbeginn berücksichtigt werden.

Technische Voraussetzungen

4.

Die Lugdunum GmbH sowie die Betreiber der zur Verfügung stehenden Internet-Auktions-Plattformen sind darum bemüht, die Verfügbarkeit sowie das technisch einwandfreie Funktionieren dieser Plattformen zu gewährleisten. Es ist Sache des Bieters, sich rechtzeitig über die technischen Voraussetzungen und Anforderungen dieser Plattformen zu informieren und die gegebenenfalls notwendigen Installationen und Anpassungen vorzunehmen. Die Lugdunum GmbH lehnt jegliche Haftung für Schäden oder anderen Ansprüchen aufgrund von Unterbrüchen oder Verzögerungen wegen technischer Mängel oder Defekte ab.

Los Beschreibung, Start- und Schätzpreise

5.

Für die Versteigerung massgebend sind ausschliesslich die Beschreibungen zur jeweiligen Losnummer im Auktionskatalog. Die auf anderen Internet-Plattformen publizierten Beschreibungen haben lediglich informativen Charakter. Die Start- und Schätzpreise verstehen sich in Schweizer Franken CHF.

Verbindlichkeit

6.

Jede Abgabe eines Gebots ist eine verbindliche Offerte, die nicht zurückgenommen werden kann. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird. Das Minimalgebot entspricht dem Startpreis, i.e. 80% vom Schätzpreis. Gebote, die den Startpreis unterschreiten, können nicht berücksichtigt werden.

Zuschlag, Aufgeld und Mehrwertsteuer

7.

Der Zuschlag erfolgt durch den Ausruf des höchsten Gebotes und verpflichtet den Höchstbietenden zur Abnahme des Loses. Der Versteigerer kann, ohne Angabe von Gründen und ohne dafür zu haften, Gebote ablehnen. Mit dem Zuschlag geht die Haftung auf den Käufer über. Jeder erfolgreiche Bieter ist für seine Käufe persönlich haftbar und kann nicht geltend machen, für Rechnung Dritter gekauft zu haben.

8.

Auf den Zuschlagspreis ist ein Aufgeld in der Höhe von 25% (+ allfällige MWSt.) zu entrichten. Die Auktionsrechnung ist nach erfolgtem Zuschlag sofort fällig und in Schweizer Franken CHF zu bezahlen. Für erfolgreiche Internet Livebieter erhöht sich das Aufgeld um 2%, was im gesamten einem Aufgeld von 27% (+ allfällige MWst.) entspricht.

9.

Für Platin-, Silber- und Kupfermünzen sowie für alle Medaillen (auch Goldmedaillen), Banknoten, Orden, Antiquitäten, etc. wird auf das Total der Auktionsrechnung (d.h. Zuschlagspreis plus Aufgeld und allfällige Versandkosten und Versicherungsprämien) die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Höhe von 8,1% erhoben.

10.

Für staatlich geprägte Goldmünzen und das darauf anfallende Aufgeld wird keine Mehrwertsteuer erhoben.

11.

Die Mehrwertsteuer entfällt, sofern die Auktionslose durch den Versteigerer ins Ausland spediert werden. Käufern mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, welchen die ersteigerten Auktionslose in Solothurn ausgehändigt werden, wird die Mehrwertsteuer vorerst in Rechnung gestellt, jedoch nach Vorlegen der definitiven Veranlagungsverfügung des Schweizer Zolls vom Versteigerer vollumfänglich zurückerstattet.

Zahlungsfristen, Versand und Zollgebühren

12.

Die Auktionsrechnung ist innert 10 Tagen nach Auktionsende zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Käufer automatisch in Zahlungsverzug und der Versteigerer ist berechtigt, Zinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei Verweigerung der Abnahme behält sich der Versteigerer das Recht vor, entweder gegen den Käufer auf Erfüllung des Vertrages oder auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu klagen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

13.

Die Auktionslose werden grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der Auktionsrechnung übergeben oder verschickt. Es liegt allein im Ermessen des Versteigerers, Lose gegen Rechnung auszuhändigen. Im Ausland anfallende Abgaben, wie z.B. Zollgebühren und Steuern sowie die bei einem Versand anfallenden Versandkosten und Versicherungsprämien gehen vollständig zu Lasten des Käufers. Der Versand in die Russische Föderation erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko des Empfängers.

14.

Die Beachtung ausländischer Zoll- und Devisenvorschriften, usw. ist Sache des Käufers. Der Versteigerer lehnt die Verantwortung für allfällige Folgen ausdrücklich ab, die sich aus der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen ergeben können.

Eigentumsvorbehalt

15.

Das Eigentum des Einlieferers am versteigerten Auktionsgut bleibt bis zur vollständigen Begleichung der Auktionsrechnung vorbehalten.

Besichtigung

16.

Die zu versteigernden Lose werden nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit grösster Sorgfalt beschrieben. Die Bieter haben die Möglichkeit, sich über den Zustand der Lose während der im Katalog angegebenen Besichtigungstage persönlich oder durch einen Vertreter zu informieren.

Reklamation, Mängel, Echtheit

17.

Begründete Reklamationen hinsichtlich des Zustandes des ersteigerten Auktionsgutes müssen bei der Lugdunum GmbH mit eingeschriebenem Brief geltend gemacht werden. Eine Reklamation wegen Meinungsverschiedenheiten über den Erhaltungsgrad eines Loses wird nicht akzeptiert. Lose, welche mehr als ein Stück beinhalten, sind von jeglicher Reklamation ausgeschlossen.

18.

Die Echtheit der Auktionsgüter wird gewährleistet. Der Gewährleistungsanspruch wird ausschliesslich dem Käufer eingeräumt und darf nicht an Dritte abgetreten werden.

Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs setzt voraus, dass der Käufer gegenüber der Lugdunum GmbH sofort nach Entdeckung des Mangels oder Zweifel an der Echtheit mit eingeschriebenem Brief Mängelrüge erhebt und der Lugdunum GmbH das gefälschte Auktionsgut im gleichen Zustand wie es ihm übergeben wurde und unbelastet von Ansprüchen Dritter zurückgibt.

Der Käufer hat dabei auf eigene Kosten den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Auktionsgut um eine Fälschung handelt. Die Lugdunum GmbH kann vom Käufer verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Gutachten von zwei unabhängigen und in dem Bereich anerkannten Experten einholt, ist aber nicht an solche Gutachten gebunden und behält sich das Recht vor, zusätzlichen Expertenrat auf eigene Kosten einzuholen.

19.

Bei Münzen in sogenannten ‘slabs’ (NGC, PCGS, u.a.) erlischt jegliche Gewährleistung, sobald diese geöffnet werden. Beanstandungen jeglicher Art müssen direkt gegenüber NGC oder PCGS vorgebracht werden. Die Lugdunum GmbH übernimmt keinerlei Mängelhaftung von Münzen in NGC- oder PCGS-slabs.

Rückerstattung des Kaufpreises

20.

Die Ansprüche des Käufers gegen die Lugdunum GmbH in berechtigten Fällen von Reklamationen hinsichtlich des Zustandes oder der Unechtheit des Auktionsgutes beschränken sich auf die Rückerstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises und Aufgeldes (inkl. allfälliger MWST). Weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers gegen die Lugdunum GmbH oder deren Mitarbeiter sind unter jedwelchem Rechtstitel ausgeschlossen.

Diskretion und Gerichtsstand

21.

Die Namen der Einlieferer und Käufer werden grundsätzlich nicht bekanntgegeben. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Auftragsverhältnis in eigenem Namen gegenüber dem Käufer geltend zu machen.

22.

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist 4500 Solothurn, Schweiz. Im Übrigen gelten die kantonalen sowie eidgenössischen Gesetze. Die Versteigerung sowie alle mit dieser in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

23.

Für die Auslegung der in deutscher und englischer Sprache vorliegenden Auktionsbedingungen ist der deutsche Originaltext massgebend.

Solothurn, September 2024
Lugdunum GmbH